Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent das fragliche Zweifamilienhaus mit drei weiteren Personen zu je ¼ Miteigentum erworben. Im Verfahren blieb unbestritten, dass der Rekurrent bzw. die vier Miteigentümer das Kaufobjekt nach dem Kauf zeitnah bezogen und zu ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz machten. Folglich ist unstreitig, dass der Rekurrent und die drei weiteren Miteigentümer das erworbene Grundstück als «dauernd» genutztes Wohneigentum bewohnen. Streitig ist hingegen, ob die durch den Rekurrenten bzw. die Käuferschaft erworbene Liegenschaft als «ausschliesslich» selbst genutztes Wohneigentum zu qualifizieren sei.