Immerhin betrage die Frist für den Einzug ins Kaufobjekt ein Jahr und im Falle eines Neubaus sogar zwei Jahre. Bezüglich der Frist zur grundbuchlichen Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung dränge sich deshalb eine grosszügigere Betrachtungsweise auf. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung einer Handänderungssteuer beim KSG Rekurs erheben. Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Das Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.