Auch sei festzuhalten, dass der üblicherweise von den Grundbuchämtern verwendete Textbaustein, wonach ausschliesslich das kantonale Steueramt für steuerliche Auskünfte zuständig sei, im Kaufvertrag vom 10.4.2019 nicht enthalten gewesen sei. Auch lege das Steueramt die von ihm selbst aufgestellte Voraussetzung, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung «unmittelbar nach dem Erwerb» des Wohnobjekts vereinbart werden müsse, äusserst eng, wenn nicht gar überspitzt formalistisch, aus. Immerhin betrage die Frist für den Einzug ins Kaufobjekt ein Jahr und im Falle eines Neubaus sogar zwei Jahre.