Zudem blende das Formular unter den Buchstaben E und F aus, dass der Erwerber von Wohneigentum unter Umständen zusätzliche rechtliche Vorkehren zu treffen habe, wie z.B. die Vereinbarung und grundbuchliche Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung. Wären sich die Käufer von GB X Nr. 0001 dieses Umstands bewusst gewesen, hätten sie entsprechend gehandelt. Vielmehr sei ihnen anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags gesagt worden, mit der Abgabe des erwähnten Formulars sei alles in Ordnung. Dass der beurkundende Notar für diese Auskunft formal gar nicht zuständig gewesen sei, bringe selbst das Steueramt als Argument nicht vor.