6. Mit Rückäusserung vom 9.9.2019 liess der Rekurrent zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zusammenfassend vorbringen, dass das Formular «Gesuch um steuerfreie Handänderung» für juristische Laien wie den Rekurrenten und seine Miterwerber keineswegs selbsterklärend sei. Insbesondere erschlössen sich einem Laien Begriffe wie «nur teilweise … selbstbewohnt» nicht. Zudem blende das Formular unter den Buchstaben E und F aus, dass der Erwerber von Wohneigentum unter Umständen zusätzliche rechtliche Vorkehren zu treffen habe, wie z.B. die Vereinbarung und grundbuchliche Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung.