Mit der Unterzeichnung des Gesuchs um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum habe der Rekurrent bestätigt, dass er auf die rechtlichen Bestimmungen und die Erläuterungen beim Erwerb von nur teilweise selbstbewohnten Liegenschaften (z.B. MFH) aufmerksam gemacht worden sei; bei dieser Sachlage könne der Rekurrent vom beurkundenden Notar gar nicht auf eine falsche Fährte gelockt worden sein. 6.