die Eintragung im Grundbuch sei am 4.7.2019 erfolgt. Beim Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer sei die beabsichtigte Errichtung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht erwähnt worden. So sei die Errichtung der «Ordnung» nach dem Einzug in das MFH erfolgt; von einer unmittelbaren Errichtung könne keine Rede sein. Mit der Unterzeichnung des Gesuchs um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum habe der Rekurrent bestätigt, dass er auf die rechtlichen Bestimmungen und die Erläuterungen beim Erwerb von nur teilweise selbstbewohnten Liegenschaften (z.B. MFH) aufmerksam gemacht worden sei;