ein Mehrgenerationenhaushalt liege nicht vor. Aus dem System sei ersichtlich, dass die Ehegatten A und B seit dem 16.5.2019 an der Y-Strasse 3 in X gemeldet seien und wohl auch dort wohnten. Der in der Einsprache vom 13.5.2019 erwähnte Nutzungs- und Verwaltungsplan könne nicht als Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) qualifiziert werden, handle es sich hierbei doch lediglich um einen Plan und nicht um eine von allen Miteigentümern unterzeichnete Vereinbarung. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung, welche den Anforderungen von Art. 647 ZGB genügen müsse, sei erst am 2.7.2019 errichtet worden; die Eintragung im Grundbuch sei am 4.7.2019 erfolgt.