Die Errichtung von Stockwerkeigentum sei nicht beabsichtigt; 2 ½ Monate nach dem Erwerb des MFH habe der Rekurrent eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung errichtet. Trotz der deklarierten Nutzung als EFH lägen zwei räumlich abgetrennte Wohneinheiten vor. Keine der Wohneinheiten könne als Einliegerwohnung qualifiziert werden. Der Rekurrent habe denn auch anhand der Pläne schlüssig aufgezeigt, wer welche Einheit bewohnt. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die Liegenschaft als Ganzes und ausschliesslich bewohne; ein Mehrgenerationenhaushalt liege nicht vor.