Unter diesen Voraussetzungen lasse sich eine Gleichbehandlung mit Stockwerkeigentum und damit die Befreiung von der Handänderungssteuer rechtfertigen. Werde die Errichtung der Nutzungs- oder Verwaltungsordnung beabsichtigt, so sei dies im Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer anzugeben. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten und den Grundrissplänen handle es sich um ein MFH, welches über zwei vollständig ausgestattete Wohneinheiten mit je drei Zimmern verfüge. Der Keller der Liegenschaft werde gemeinsam genutzt. Das Zweifamilienhaus solle künftig als EFH genutzt werden. Die Errichtung von Stockwerkeigentum sei nicht beabsichtigt;