Vereinbarten die Mit- oder Gesamteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung, so sei derjenige Erwerber von der Handänderungssteuer befreit, der das Haus selber bewohne. In der «Ordnung» seien entsprechende Sondernutzungsrechte zu statuieren; zudem sei diese im Grundbuch anzumerken. Die Errichtung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung habe - analog der Errichtung von Stockwerkeigentum - bis spätestens zum Einzug zu erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen lasse sich eine Gleichbehandlung mit Stockwerkeigentum und damit die Befreiung von der Handänderungssteuer rechtfertigen.