In solchen Fällen könne auch keine anteilige Steuerbefreiung erfolgen, zumal dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Anders sei nur zu entscheiden, wenn die zu Mit- oder Gesamteigentum erworbene Liegenschaft unmittelbar danach zu Stockwerkeigentum aufgeteilt werde. Die Absicht zur Errichtung von Stockwerkeigentum müsse im Gesuch um Steuerbefreiung schriftlich erwähnt werden; zudem habe die Begründung der Stockwerkeinheiten umgehend, spätestens bis zum Einzug, zu erfolgen. Vereinbarten die Mit- oder Gesamteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung, so sei derjenige Erwerber von der Handänderungssteuer befreit, der das Haus selber bewohne.