Anders als beim Stockwerkeigentum entsprächen die Mit- oder Gesamteigentumsanteile nicht dem Eigentum an den einzelnen Wohnungen, sondern bezögen sich stets auf die gesamte Liegenschaft. Den Mit- oder Gesamteigentümern stehe kein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen zu. Grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig sei daher der Erwerb eines MFH, das zwei oder mehr Wohnungen umfasse und damit das Führen mehrerer Haushalte ermögliche. In solchen Fällen könne auch keine anteilige Steuerbefreiung erfolgen, zumal dies im Gesetz nicht vorgesehen sei.