Unter Verweis auf die «Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff. 2.2.1» sei auch dann von ausschliesslicher Selbstnutzung auszugehen, wenn einzelne Familienangehörige in einem EFH eine Einliegerwohnung mit separatem Zugang bewohnten, jedoch alle zusammen einen Mehrgenerationenhaushalt führten. Beim Erwerb eines MFH zu Mit- oder Gesamteigentum durch mehrere Personen liege grundsätzlich keine Ausschliesslichkeit vor. Anders als beim Stockwerkeigentum entsprächen die Mit- oder Gesamteigentumsanteile nicht dem Eigentum an den einzelnen Wohnungen, sondern bezögen sich stets auf die gesamte Liegenschaft.