In Anbetracht der zu erwartenden Besitzdauer von über 30 Jahren sei die erfolgte Vormerkung der Sondernutzungsrechte als zeitlich genügend nahe zu qualifizieren. 5. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8.8.2019 zum Rekurs vernehmen. Zusammenfassend wird darin darauf verwiesen, dass beim Erwerb von Mit- oder Gesamteigentum an einem Einfamilienhaus (EFH) diejenigen Mit- oder Gesamteigentümer von der Steuer befreit seien, welche die Liegenschaft selbst bewohnen. Unter Verweis auf die «Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff.