Vorliegend lägen zwischen dem Erwerb der Liegenschaft und der Vereinbarung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung rund 2 ½ Monate. Diese Zeit sei nur verstrichen, weil sich der Rekurrent und die Miterwerber gestützt auf die Aussage des beurkundenden Notars in falscher Sicherheit gewähnt hätten. Daran ändere auch die Einsprache vom 13.5.2019 nichts, weil zu diesem Zeitpunkt die Unkenntnis in der Sache weiterbestanden habe. Indessen seien unmittelbar nach Beizug des Rechtsvertreters alle gebotenen Schritte eingeleitet worden. In Anbetracht der zu erwartenden Besitzdauer von über 30 Jahren sei die erfolgte Vormerkung der Sondernutzungsrechte als zeitlich genügend nahe zu qualifizieren.