Diese Vorkehren seien zwischenzeitlich erfolgt; damit seien die Voraussetzungen der Befreiung von der Handänderungssteuer materiell erfüllt. Es bleibe die Frage, so der Rekurrent weiter, wie die steueramtliche Bedingung auszulegen sei, die Erwerber hätten die Nutzungs- und Verwaltungsordnung «unmittelbar nach dem Erwerb» der betreffenden Liegenschaft zu beschliessen. Aus § 207 Abs. 1 lit. g StG lasse sich keine enge zeitliche Verknüpfung zwischen Kauf und Grundbuchanmerkung entnehmen. Vorliegend lägen zwischen dem Erwerb der Liegenschaft und der Vereinbarung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung rund 2 ½ Monate.