Im vorliegenden Fall sei den Käufern der Liegenschaft weder bewusst noch bekannt gewesen, dass nach dem Erwerb der Liegenschaft noch etwas vorzumerken gewesen wäre, konkret die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an den beiden erworbenen Wohneinheiten. Vielmehr habe sie der Notar des Grundbuchamtes auf eine falsche Fährte gelockt, weil dieser ihnen erklärt habe, es werde gestützt auf das «Formular» keine Handänderungssteuer erhoben. Hätten die Käufer gewusst oder erfahren, dass noch eine Nutzungsordnung zu beschliessen und im Grundbuch anzumerken gewesen wäre, hätten sie dies unverzüglich an die Hand genommen. Diese Vorkehren seien zwischenzeitlich erfolgt;