Dort werde auf S. 22 ausgeführt, dass im Falle des Miteigentums an mehreren Wohneinheiten eine Steuerbefreiung nur in Frage komme, «wenn die Miteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung im Grundbuch anmerken lassen». Im vorliegenden Fall sei den Käufern der Liegenschaft weder bewusst noch bekannt gewesen, dass nach dem Erwerb der Liegenschaft noch etwas vorzumerken gewesen wäre, konkret die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an den beiden erworbenen Wohneinheiten.