Der angefochtene Entscheid stütze sich auf die «Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer» des kantonalen Steueramts vom 15.6.2016. Dort werde auf S. 22 ausgeführt, dass im Falle des Miteigentums an mehreren Wohneinheiten eine Steuerbefreiung nur in Frage komme, «wenn die Miteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung im Grundbuch anmerken lassen».