Des Weiteren lässt der Rekurrent vortragen, er und seine Angehörigen hätten mittlerweile eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Liegenschaft GB X Nr. 0001 abgeschlossen und diese sei nunmehr auf dem entsprechenden Grundbuchblatt angemerkt worden. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf die «Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer» des kantonalen Steueramts vom 15.6.2016.