abgegeben; der Notar habe dieses Formular in Augenschein genommen und erklärt, damit habe alles seine Richtigkeit und, weil das Vertragsobjekt zu Miteigentum und zur Selbstbewohnung erworben werde, falle keine Handänderungssteuer an. Zur Untermauerung dieser Ausführungen werden in der Rechtsschrift zwei Zeugen benannt. Des Weiteren lässt der Rekurrent vortragen, er und seine Angehörigen hätten mittlerweile eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Liegenschaft GB X Nr. 0001 abgeschlossen und diese sei nunmehr auf dem entsprechenden Grundbuchblatt angemerkt worden.