Mit eingeschriebener Schrift vom 18.7.2019 liess A (nachfolgend Rekurrent) durch seinen zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter Rekurs ans KSG erheben, mit dem Begehren, die Handänderungssteuer-Veranlagung für den Erwerb von GB X Nr. 0001 aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent (mitsamt seinen Mitkäufern) nicht der Handänderungssteuer unterliege. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rekurrent und seine Mitkäufer hätten anlässlich der Verurkundung des Kaufvertrags am 10.4.2019 das zuvor erhaltene Formular «Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum» bei der zuständigen Amtschreiberei Region Solothurn dem beurkundenden Notar