Da keines von beiden erfüllt sei, müsse die Einsprache als unbegründet abgewiesen werden. 4. Mit eingeschriebener Schrift vom 18.7.2019 liess A (nachfolgend Rekurrent) durch seinen zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter Rekurs ans KSG erheben, mit dem Begehren, die Handänderungssteuer-Veranlagung für den Erwerb von GB X Nr. 0001 aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent (mitsamt seinen Mitkäufern) nicht der Handänderungssteuer unterliege.