Vorliegend handle es sich um den Kauf eines MFH. Unter Verweis auf das Urteil des Kantonalen Steuergerichts (KSG) vom 4.3.2013 (SGNEB.2012.8) zum gemeinschaftlichen Eigentum komme eine Befreiung - so die Vorinstanz weiter - nur in Frage, wenn am Tag der Vertragsunterzeichnung der Amtschreiberei der Auftrag zur Begründung von Stockwerkeigentum oder eine im Grundbuch einzutragende Nutzungs- und Verwaltungsordnung erteilt resp. ausgehändigt worden wäre. Da keines von beiden erfüllt sei, müsse die Einsprache als unbegründet abgewiesen werden.