Diesfalls sei der Erwerb jener Stockwerkeinheit, die der Erwerber selber bewohne, von der Handänderungssteuer befreit. Auch könne diese wegfallen, wenn die Miteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbarten, die entsprechende Sondernutzungsrechte statuierten und die Nutzungsordnung im Grundbuch angemerkt werde. Vorliegend handle es sich um den Kauf eines MFH.