Grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig sei daher der Erwerb eines MFH, das zwei oder mehr Wohnungen umfasst und damit das Führen mehrerer Haushalte ermögliche. In solchen Fällen sei auch eine anteilige Steuerbefreiung nicht möglich, da diese im Gesetz nicht vorgesehen sei. Anders könne nur entschieden werden, wenn die Liegenschaft vor dem Erwerb oder unmittelbar danach zu Stockwerkeigentum aufgeteilt werde (Auftragserteilung an die Amtschreiberei am Tag der Beurkundung des Kaufvertrags). Diesfalls sei der Erwerb jener Stockwerkeinheit, die der Erwerber selber bewohne, von der Handänderungssteuer befreit.