BGS 614.11) voraus, dass der Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnen müsse. Dies sei beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses (MFH) zu Mit- oder Gesamteigentum durch mehrere Personen nicht der Fall. Anders als beim Stockwerkeigentum entsprächen die Mit- oder Gesamteigentumsanteile nicht dem Eigentum an den einzelnen Wohnungen, sondern bezögen sich stets auf die ganze Liegenschaft. Den Mit- oder Gesamteigentümern stehe kein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen zu. Grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig sei daher der Erwerb eines MFH, das zwei oder mehr Wohnungen umfasst und damit das Führen mehrerer Haushalte ermögliche.