Die zweite Wohnung werde nicht vermietet und das ganze Haus zur Eigennutzung gebraucht, da sie eine grosse Familie und alle Mitglieder der Familie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden seien. Der Einsprache wurden diverse Plankopien beigelegt, worauf die konkrete Belegung des Hauses durch ihn (A) bzw. seine Eltern (resp. gemeinsamer Teil) zu erkennen sei. 3. Mit Einspracheentscheid vom 25.6.2019 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Befreiung von der Handänderungssteuer setze gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG (Steuergesetz; BGS 614.11)