Gegen diese Veranlagung erhob A am 13.5.2019 Einsprache, mit dem Begehren, die Veranlagung aufzuheben. Zur Begründung führte er v.a. aus, das Kaufobjekt sei ursprünglich als Zweifamilienhaus gebaut worden; dieses werde aber künftig als Einfamilienhaus genutzt. Seine Familie bestehe aus fünf Erwachsenen und zwei Kleinkindern; er und seine Familie würden das Haus selber bewohnen. Die zweite Wohnung werde nicht vermietet und das ganze Haus zur Eigennutzung gebraucht, da sie eine grosse Familie und alle Mitglieder der Familie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden seien.