{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-3_2020-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc559b067fc00508bb7050dfcf83fcfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:16", "Checksum": "09ebab95c14f3a59c6cd5097eede414a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4.4 Schliesslich gelangt die mit rund dreimonatiger Verspätung nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgte Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung insofern nicht zum Nachteil des Rekurrenten, weil in Analogie zu Art. 63bis Abs. 1 VV StG zum selbstgenutzten Eigentum auch hier eine einjährige Frist eingeräumt wird (vgl. auch Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziff. 2.4, a.a.O.); die vorliegende Verspätung von rund 3 Monaten erscheint daher als adäquat. Dass eine solche Nutzungsordnung unmittelbar nach dem Erwerb bzw. bis spätestens zum Einzug errichtet werden müsste, kann aufgrund der hier relevanten gesetzlichen Grundlagen (§ 207 Abs. 1 lit. g StG, § 63bis VV StG) nicht verlangt werden.\n5. Die durch den Rekurrenten und die drei Miterwerber errichtete und im Grundbuch angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung begründet nach Ausgeführtem einen Tatbestand, der die «Ausschliesslichkeit» des dauernd selbst genutzten Wohneigentums begründet. Die Handänderungssteuer ist folglich nicht geschuldet und der Rekurs gutzuheissen.\nBei diesem Ergebnis ist im Übrigen nicht mehr zu erörtern, inwieweit die Auskünfte des Grundbuchnotars anlässlich der Verurkundung des Kaufvertrags beim Rekurrenten einen sog. «Vertrauensschutz» ausgelöst haben könnten.\n6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Dem obsiegenden Rekurrenten ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf CHF 1'500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; §§ 3 und 160 f. Gebührentarif, BGS 615.11).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 25.6.2019 aufgehoben. Es ist keine Handänderungssteuer geschuldet.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Dem Rekurrenten wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}