{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-3_2020-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc559b067fc00508bb7050dfcf83fcfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:16", "Checksum": "09ebab95c14f3a59c6cd5097eede414a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8.8.2019 zum Rekurs vernehmen. Zusammenfassend wird darin darauf verwiesen, dass beim Erwerb von Mit- oder Gesamteigentum an einem Einfamilienhaus (EFH) diejenigen Mit- oder Gesamteigentümer von der Steuer befreit seien, welche die Liegenschaft selbst bewohnen. Unter Verweis auf die «Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff. 2.2.1» sei auch dann von ausschliesslicher Selbstnutzung auszugehen, wenn einzelne Familienangehörige in einem EFH eine Einliegerwohnung mit separatem Zugang bewohnten, jedoch alle zusammen einen Mehrgenerationenhaushalt führten. Beim Erwerb eines MFH zu Mit- oder Gesamteigentum durch mehrere Personen liege grundsätzlich keine Ausschliesslichkeit vor. Anders als beim Stockwerkeigentum entsprächen die Mit- oder Gesamteigentumsanteile nicht dem Eigentum an den einzelnen Wohnungen, sondern bezögen sich stets auf die gesamte Liegenschaft. Den Mit- oder Gesamteigentümern stehe kein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen zu. Grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig sei daher der Erwerb eines MFH, das zwei oder mehr Wohnungen umfasse und damit das Führen mehrerer Haushalte ermögliche. In solchen Fällen könne auch keine anteilige Steuerbefreiung erfolgen, zumal dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Anders sei nur zu entscheiden, wenn die zu Mit- oder Gesamteigentum erworbene Liegenschaft unmittelbar danach zu Stockwerkeigentum aufgeteilt werde. Die Absicht zur Errichtung von Stockwerkeigentum müsse im Gesuch um Steuerbefreiung schriftlich erwähnt werden; zudem habe die Begründung der Stockwerkeinheiten umgehend, spätestens bis zum Einzug, zu erfolgen. Vereinbarten die Mit- oder Gesamteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung, so sei derjenige Erwerber von der Handänderungssteuer befreit, der das Haus selber bewohne. In der «Ordnung» seien entsprechende Sondernutzungsrechte zu statuieren; zudem sei diese im Grundbuch anzumerken. Die Errichtung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung habe - analog der Errichtung von Stockwerkeigentum - bis spätestens zum Einzug zu erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen lasse sich eine Gleichbehandlung mit Stockwerkeigentum und damit die Befreiung von der Handänderungssteuer rechtfertigen. Werde die Errichtung der Nutzungs- oder Verwaltungsordnung beabsichtigt, so sei dies im Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer anzugeben. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten und den Grundrissplänen handle es sich um ein MFH, welches über zwei vollständig ausgestattete Wohneinheiten mit je drei Zimmern verfüge. Der Keller der Liegenschaft werde gemeinsam genutzt. Das Zweifamilienhaus solle künftig als EFH genutzt werden. Die Errichtung von Stockwerkeigentum sei nicht beabsichtigt; 2 ½ Monate nach dem Erwerb des MFH habe der Rekurrent eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung errichtet. Trotz der deklarierten Nutzung als EFH lägen zwei räumlich abgetrennte Wohneinheiten vor. Keine der Wohneinheiten könne als Einliegerwohnung qualifiziert werden. Der Rekurrent habe denn auch anhand der Pläne schlüssig aufgezeigt, wer welche Einheit bewohnt. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent die Liegenschaft als Ganzes und ausschliesslich bewohne; ein Mehrgenerationenhaushalt liege nicht vor. Aus dem System sei ersichtlich, dass die Ehegatten A und B seit dem 16.5.2019 an der Y-Strasse 3 in X gemeldet seien und wohl auch dort wohnten. Der in der Einsprache vom 13.5.2019 erwähnte Nutzungs- und Verwaltungsplan könne nicht als Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) qualifiziert werden, handle es sich hierbei doch lediglich um einen Plan und nicht um eine von allen Miteigentümern unterzeichnete Vereinbarung. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung, welche den Anforderungen von Art. 647 ZGB genügen müsse, sei erst am 2.7.2019 errichtet worden; die Eintragung im Grundbuch sei am 4.7.2019 erfolgt. Beim Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer sei die beabsichtigte Errichtung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht erwähnt worden. So sei die Errichtung der «Ordnung» nach dem Einzug in das MFH erfolgt; von einer unmittelbaren Errichtung könne keine Rede sein. Mit der Unterzeichnung des Gesuchs um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum habe der Rekurrent bestätigt, dass er auf die rechtlichen Bestimmungen und die Erläuterungen beim Erwerb von nur teilweise selbstbewohnten Liegenschaften (z.B. MFH) aufmerksam gemacht worden sei; bei dieser Sachlage könne der Rekurrent vom beurkundenden Notar gar nicht auf eine falsche Fährte gelockt worden sein."}