{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-3_2020-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc559b067fc00508bb7050dfcf83fcfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:16", "Checksum": "09ebab95c14f3a59c6cd5097eede414a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4. Mit eingeschriebener Schrift vom 18.7.2019 liess A (nachfolgend Rekurrent) durch seinen zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter Rekurs ans KSG erheben, mit dem Begehren, die Handänderungssteuer-Veranlagung für den Erwerb von GB X Nr. 0001 aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent (mitsamt seinen Mitkäufern) nicht der Handänderungssteuer unterliege. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rekurrent und seine Mitkäufer hätten anlässlich der Verurkundung des Kaufvertrags am 10.4.2019 das zuvor erhaltene Formular «Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum» bei der zuständigen Amtschreiberei Region Solothurn dem beurkundenden Notar abgegeben; der Notar habe dieses Formular in Augenschein genommen und erklärt, damit habe alles seine Richtigkeit und, weil das Vertragsobjekt zu Miteigentum und zur Selbstbewohnung erworben werde, falle keine Handänderungssteuer an. Zur Untermauerung dieser Ausführungen werden in der Rechtsschrift zwei Zeugen benannt. Des Weiteren lässt der Rekurrent vortragen, er und seine Angehörigen hätten mittlerweile eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Liegenschaft GB X Nr. 0001 abgeschlossen und diese sei nunmehr auf dem entsprechenden Grundbuchblatt angemerkt worden. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf die «Praxis der solothurnischen Handänderungssteuer» des kantonalen Steueramts vom 15.6.2016. Dort werde auf S. 22 ausgeführt, dass im Falle des Miteigentums an mehreren Wohneinheiten eine Steuerbefreiung nur in Frage komme, «wenn die Miteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung im Grundbuch anmerken lassen». Im vorliegenden Fall sei den Käufern der Liegenschaft weder bewusst noch bekannt gewesen, dass nach dem Erwerb der Liegenschaft noch etwas vorzumerken gewesen wäre, konkret die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an den beiden erworbenen Wohneinheiten. Vielmehr habe sie der Notar des Grundbuchamtes auf eine falsche Fährte gelockt, weil dieser ihnen erklärt habe, es werde gestützt auf das «Formular» keine Handänderungssteuer erhoben. Hätten die Käufer gewusst oder erfahren, dass noch eine Nutzungsordnung zu beschliessen und im Grundbuch anzumerken gewesen wäre, hätten sie dies unverzüglich an die Hand genommen. Diese Vorkehren seien zwischenzeitlich erfolgt; damit seien die Voraussetzungen der Befreiung von der Handänderungssteuer materiell erfüllt. Es bleibe die Frage, so der Rekurrent weiter, wie die steueramtliche Bedingung auszulegen sei, die Erwerber hätten die Nutzungs- und Verwaltungsordnung «unmittelbar nach dem Erwerb» der betreffenden Liegenschaft zu beschliessen. Aus § 207 Abs. 1 lit. g StG lasse sich keine enge zeitliche Verknüpfung zwischen Kauf und Grundbuchanmerkung entnehmen. Vorliegend lägen zwischen dem Erwerb der Liegenschaft und der Vereinbarung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung rund 2 ½ Monate. Diese Zeit sei nur verstrichen, weil sich der Rekurrent und die Miterwerber gestützt auf die Aussage des beurkundenden Notars in falscher Sicherheit gewähnt hätten. Daran ändere auch die Einsprache vom 13.5.2019 nichts, weil zu diesem Zeitpunkt die Unkenntnis in der Sache weiterbestanden habe. Indessen seien unmittelbar nach Beizug des Rechtsvertreters alle gebotenen Schritte eingeleitet worden. In Anbetracht der zu erwartenden Besitzdauer von über 30 Jahren sei die erfolgte Vormerkung der Sondernutzungsrechte als zeitlich genügend nahe zu qualifizieren."}