{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2019-3_2020-03-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc559b067fc00508bb7050dfcf83fcfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:23:16", "Checksum": "09ebab95c14f3a59c6cd5097eede414a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 16.03.2020 SGNEB.2019.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Kaufvertrag Nr. 001 vom 10.4.2019 erwarben A, B, C und D das Grundstück GB X Nr. 0001 zu je einem Viertel Miteigentum zu einem Kaufpreis von CHF 750'000.00. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 3.5.2019 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD dem Käufer A (Verfügungsadressat) die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 16'500.00, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert von CHF 750'000.00.\n2. Gegen diese Veranlagung erhob A am 13.5.2019 Einsprache, mit dem Begehren, die Veranlagung aufzuheben. Zur Begründung führte er v.a. aus, das Kaufobjekt sei ursprünglich als Zweifamilienhaus gebaut worden; dieses werde aber künftig als Einfamilienhaus genutzt. Seine Familie bestehe aus fünf Erwachsenen und zwei Kleinkindern; er und seine Familie würden das Haus selber bewohnen. Die zweite Wohnung werde nicht vermietet und das ganze Haus zur Eigennutzung gebraucht, da sie eine grosse Familie und alle Mitglieder der Familie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden seien. Der Einsprache wurden diverse Plankopien beigelegt, worauf die konkrete Belegung des Hauses durch ihn (A) bzw. seine Eltern (resp. gemeinsamer Teil) zu erkennen sei.\n3. Mit Einspracheentscheid vom 25.6.2019 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Befreiung von der Handänderungssteuer setze gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG (Steuergesetz; BGS 614.11) voraus, dass der Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnen müsse. Dies sei beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses (MFH) zu Mit- oder Gesamteigentum durch mehrere Personen nicht der Fall. Anders als beim Stockwerkeigentum entsprächen die Mit- oder Gesamteigentumsanteile nicht dem Eigentum an den einzelnen Wohnungen, sondern bezögen sich stets auf die ganze Liegenschaft. Den Mit- oder Gesamteigentümern stehe kein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen zu. Grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig sei daher der Erwerb eines MFH, das zwei oder mehr Wohnungen umfasst und damit das Führen mehrerer Haushalte ermögliche. In solchen Fällen sei auch eine anteilige Steuerbefreiung nicht möglich, da diese im Gesetz nicht vorgesehen sei. Anders könne nur entschieden werden, wenn die Liegenschaft vor dem Erwerb oder unmittelbar danach zu Stockwerkeigentum aufgeteilt werde (Auftragserteilung an die Amtschreiberei am Tag der Beurkundung des Kaufvertrags). Diesfalls sei der Erwerb jener Stockwerkeinheit, die der Erwerber selber bewohne, von der Handänderungssteuer befreit. Auch könne diese wegfallen, wenn die Miteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbarten, die entsprechende Sondernutzungsrechte statuierten und die Nutzungsordnung im Grundbuch angemerkt werde. Vorliegend handle es sich um den Kauf eines MFH. Unter Verweis auf das Urteil des Kantonalen Steuergerichts (KSG) vom 4.3.2013 (SGNEB.2012.8) zum gemeinschaftlichen Eigentum komme eine Befreiung - so die Vorinstanz weiter - nur in Frage, wenn am Tag der Vertragsunterzeichnung der Amtschreiberei der Auftrag zur Begründung von Stockwerkeigentum oder eine im Grundbuch einzutragende Nutzungs- und Verwaltungsordnung erteilt resp. ausgehändigt worden wäre. Da keines von beiden erfüllt sei, müsse die Einsprache als unbegründet abgewiesen werden."}