Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 und die Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.