Von der Auflegung von Verfahrenskosten ist hier daher abzusehen. 4.2 In besonderen Fällen kann eine Parteientschädigung gewährt werden (§ 163 Abs. 4 StG). Nach der Praxis des Steuergerichts wird den anwaltlich vertretenen obsiegenden Parteien denn in der Regel eine Parteientschädigung ausgerichtet. Nachdem die Rekurrentin aber den Antrag der Vorinstanz, ihr keine Parteientschädigung auszurichten, akzeptiert hat (Replik vom 21.6.2019), ist vorliegend auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten; mithin wurde eine Entschädigung nicht in Anspruch genommen, da der diesbezügliche Antrag aufgrund der Replik vom 21. Juni 2019 nicht mehr besteht. Demnach wird erkannt: 1.