Im konkreten Fall kann festgehalten werden, dass die im Einspracheverfahren rechtlich nicht vertretene Rekurrentin darauf hinwies, dass die Übertragung der fraglichen Grundstücke im Rahmen eines Erbteilungsprozesses erfolgt sei (Einsprache vom 14.1.2019). Dass die Rekurrentin nicht schilderte, was in den Jahren bis zur Einleitung des Erbteilungsprozesses unternommen wurde, kann nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten angesehen werden, zumal es aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar auch keine Abklärungen des Steueramts gab. Von der Auflegung von Verfahrenskosten ist hier daher abzusehen.