Sie kommt wie gesagt nur in Frage, wenn schuldhaft Verfahrenspflichten verletzt wurden. Wesentliche Sachverhaltselemente oder Beweismittel müssen der Vorinstanz vorenthalten worden sein. Im konkreten Fall kann festgehalten werden, dass die im Einspracheverfahren rechtlich nicht vertretene Rekurrentin darauf hinwies, dass die Übertragung der fraglichen Grundstücke im Rahmen eines Erbteilungsprozesses erfolgt sei (Einsprache vom 14.1.2019).