Die Vorinstanz beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Rekurren-tin, weil der detaillierte Sachverhalt erst im Rekursverfahren vorgebracht worden sei. Die Verfahrenskosten können der Rekurrentin vorliegend indessen nur dann auferlegt werden, wenn sie durch trölerisches Verhalten oder Nichterfüllung von Verfahrenspflichten dazu beigetragen hat, dass im Einspracheentscheid zu ihren Ungunsten entschieden wurde (§ 163 Abs. 2 StG). Die Kostenauflage an die obsiegende Partei ist denn eine Ausnahme. Sie kommt wie gesagt nur in Frage, wenn schuldhaft Verfahrenspflichten verletzt wurden.