Dass eine einfache Gesellschaft bestanden hätte, ist damit nicht erwiesen. Dies wurde insbesondere auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht mehr geltend gemacht. 3.3 Die Parteien sind sich nach dem Ausgeführten einig, dass die umstrittene Grundstücksübertragung im Rahmen der Erbteilung erfolgt ist; somit ist nach § 207 Abs. 1 lit. a StG wie gesehen keine Handänderungssteuer geschuldet. Der Rekurs ist nach dem Gesagten begründet und deshalb gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind damit aufzuheben. 4.1 Die Vorinstanz beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Rekurren-tin, weil der detaillierte Sachverhalt erst im Rekursverfahren vorgebracht worden sei.