dies ist wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2.1) nicht weiter ungewöhnlich. Eine Erbteilung kann somit auch länger als der Regelfall von 10 Jahre andauern (vgl. oben, E. 2; BGE 143 III 425), ohne dass schlechthin von einer einfachen Gesellschaft auszugehen wäre. Vorliegend ist nach dem Gesagten kein ausdrücklicher Wille der Rekurrentin und ihrer Schwester zur Gründung einer einfachen Gesellschaft erkennbar. Sodann sind auch keine äusseren Umstände und Verhaltensweisen der Beteiligten auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag ersichtlich. Dass eine einfache Gesellschaft bestanden hätte, ist damit nicht erwiesen.