Weiter geht aus den von der Rekurrentin vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Erbteilung streitig war (Beilagen 5-7, gerichtlicher Vergleich vom … 2018, Klage der Rekurrentin vom … 2017 und Klageantwort der Schwester vom … 2017). Gemäss der Klage der Rekurrentin konnten die Liquidität sowie die Fahrhabe geteilt und die Liegenschaften teilweise veräussert werden; die übrige Erbteilung war aber offensichtlich mehrere Jahre nicht möglich. Die beiden Erbinnen handelten offenbar nicht in gutem Einvernehmen. Die Erbteilung war demnach seit einiger Zeit hängig; dies ist wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2.1) nicht weiter ungewöhnlich.