So sollte gemäss dem Schreiben des Anwalts von B im Jahr 2010 möglichst rasch auf gütlichem Weg eine Teilung der vorhandenen Güter erzielt werden. Dies geht auch aus dem Brief des Architekten der Erbengemeinschaft aus dem Jahr 2008 hervor. Es bestand damals demnach offensichtlich der Wille zu einer raschen Trennung der Erbengemeinschaft. Weiter geht aus den von der Rekurrentin vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Erbteilung streitig war (Beilagen 5-7, gerichtlicher Vergleich vom … 2018, Klage der Rekurrentin vom … 2017 und Klageantwort der Schwester vom … 2017).