Nach der angeführten Praxis des Bundesgerichts kann von der Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache Gesellschaften nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Anhand der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen (Beilagen 3 und 4, Schreiben des Anwalts von B vom … 2010 und Brief des Architekten der Erbengemeinschaft vom … 2008) ist anzunehmen, dass die beiden Erbinnen - die Rekurrentin und ihre Schwester B - einzig den Nachlass verwalten und sodann liquidieren wollten. So sollte gemäss dem Schreiben des Anwalts von B im Jahr 2010 möglichst rasch auf gütlichem Weg eine Teilung der vorhandenen Güter erzielt werden.