Für die Auslegung einer Vereinbarung ist vorab relevant, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Kann kein wirklicher Wille festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat; die Erklärung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.5). 3.2.3 Nach der angeführten Praxis des Bundesgerichts kann von der Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache Gesellschaften nicht ohne weiteres ausgegangen werden.