530 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter den Miterben. Diese Vereinbarung ist umso mehr erforderlich, als mit der Erbengemeinschaft, die über Jahrzehnte fortbestehen kann, bereits ein Gesamthandverhältnis besteht, womit die Gründung einer einfachen Gesellschaft ohnehin eine Besonderheit resp. die Ausnahme im Sinne von Art. 530 Abs. 2 OR darstellt (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.3 und vom 23.11.2015, a.a.O., E. 3.4). Für die Auslegung einer Vereinbarung ist vorab relevant, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben.