Indessen kann eine Erbteilung wie erwähnt mehrere Jahre andauern, bis sie abgeschlossen ist; so kann eine Erbengemeinschaft über längere Zeit fortgesetzt werden (vgl. Bundesgericht BGer vom 24.8.2017, 5A_392/2017, E. 2.1 mit Hinw.; siehe auch BGE 143 III 425). Dann stellt sich indes die Frage, ob die Erbengemeinschaft nicht in eine einfache Gesellschaft umgewandelt worden ist (BGer vom 23.11.2015, 5A_304/2015, E. 3.2). 3.2.2 Die Bildung einer einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln voraus (Art. 530 Abs. 1 OR).