es hat aber festgehalten, dass die Verfahrenskosten der Rekurrentin auferlegt werden sollten, weil die Argumente erst im Rahmen des Rekurses vorgebracht worden seien. Die Rekurrentin hat darauf anerkannt, dass sie keine Parteientschädigung erhält; sie will indes die Kostenübernahmepflicht nicht akzeptieren. 3.2.1 Die Ausführungen der Rekurrentin sind wie gesagt nicht bestritten worden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt hat, sind Erbengemeinschaften Liquidationsgemeinschaften mit dem Ziel der Nachlassverteilung (vgl. oben, E. 2). Indessen kann eine Erbteilung wie erwähnt mehrere Jahre andauern, bis sie abgeschlossen ist;