Somit sei hier die Handänderung nicht mehr im Rahmen der Erbteilung erfolgt. Die Rekurrentin hat dagegen festgehalten, dass seit vielen Jahren zunächst auf dem Verhandlungsweg, später auf dem Prozessweg versucht worden sei, den Nachlass zu teilen. Somit sei nach wie vor von einer Erbengemeinschaft auszugehen und von einer Übertragung des Grundstücks im Rahmen der Erbteilung. Das Steueramt hat in der Vernehmlassung die Argumentation der Rekurrentin grundsätzlich akzeptiert; es hat aber festgehalten, dass die Verfahrenskosten der Rekurrentin auferlegt werden sollten, weil die Argumente erst im Rahmen des Rekurses vorgebracht worden seien.