3 und 4.2, unter so.ch). 3.1 Im vorliegenden Fall verstarb der Vater der Rekurrentin, C, am …. November 1993; Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass fanden gemäss den Unterlagen am …. August 1994 statt. Aufgrund der Verfügung des Richteramts … vom … November 2018 übernahm die Rekurrentin das Grundstück GB X Nr. 001 im Erbteilungsprozess. Dafür wurde eine Handänderungssteuer von CHF 16'500.00 in Rechnung gestellt (Kostenübersicht des Steueramts). Begründet wurde dies v.a. auch damit, dass nach 10 Jahren eine Erbengemeinschaft zu einer einfachen Gesellschaft mutiere. Somit sei hier die Handänderung nicht mehr im Rahmen der Erbteilung erfolgt.